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   VG Berlin, 04.12.2008 - 1 A 407.08   

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https://dejure.org/2008,36865
VG Berlin, 04.12.2008 - 1 A 407.08 (https://dejure.org/2008,36865)
VG Berlin, Entscheidung vom 04.12.2008 - 1 A 407.08 (https://dejure.org/2008,36865)
VG Berlin, Entscheidung vom 04. Dezember 2008 - 1 A 407.08 (https://dejure.org/2008,36865)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines versammlungsrechtlichen Auflagenbescheids; Ausgestaltung der Genehmigung einer Demonstration und einer Gegendemonstration unter Berücksichtigung des Prinzips der praktischen Konkordanz; Ausgestaltung der grundrechtlich geschützten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Auflagen für Gegendemonstrationen: Zeitliche und örtliche Verschiebungen zulässig

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus VG Berlin, 04.12.2008 - 1 A 407.08
    17 Wegen der besonderen Bedeutung der grundrechtlich verbürgten Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) für die Funktionsfähigkeit der Demokratie darf ihre Ausübung nur zum Schutz gleichwertiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit begrenzt werden (BVerfGE 69, 315, 348 f. - Brokdorf).
  • BVerfG, 01.09.2000 - 1 BvQ 24/00

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine

    Auszug aus VG Berlin, 04.12.2008 - 1 A 407.08
    Es ist Aufgabe der zum Schutz der rechtsstaatlichen Ordnung berufenen Versammlungsbehörde, in unparteilicher Weise auf die Verwirklichung des Versammlungsrechts des Erstanmelders hinzuwirken (BVerfG, Beschluss vom 1. September 2000 - 1 BvQ 24/00 -, NVwZ 2000, 1406).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2008 - 1 B 5.06

    Rechtmäßigkeit des Verbotes eines Aufzuges der Jugendorganisation der NPD am 8.

    Auszug aus VG Berlin, 04.12.2008 - 1 A 407.08
    Für diese Verpflichtung ist es nicht entscheidend, ob Störungen des Versammlungsablaufs nur durch gewaltbereite Personen zu erwarten sind oder zusätzlich durch weitgehend gewaltfreie Protestformen wie Sitzblockaden; letztere sind zwar nicht als strafbare Nötigung zu werten, dürfen aber als Mittel zur Hinderung Dritter an der Abhaltung einer angemeldeten und bestätigten Versammlung auch unter Berufung auf das Versammlungsgrundrecht nicht eingesetzt werden (OVG Berlin, Urteil vom 20. November 2008 - OVG 1 B 5.06 - Entsch.abdr. S. 20 ff., 21).
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